Satzung der Modellfluggruppe Wetterau Wölfersheim


1. Name und Sitz

(1) Die Modellfluggruppe Wetterau Wölfersheim hat ihren Sitz in Wölfersheim.

2. Zweck

(1) Zweck der Gemeinschaft ist die Förderung und Pflege des Modellflugsports.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Nachwuchsförderung sowie die Ausrichtung und Organisation bzw. Beteiligung an Flugsportveranstaltungen, Wettbewerben, Meisterschaften und Flugtagen für die Bevölkerung.

Der Verein stellt sich die Aufgabe insbesondere die jungen Menschen für den Luftsport zu begeistern.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt seine Ziele ausschließlich, unmittelbar und selbstlos als gemeinnützige Zwecke im Sinne der Rechtsvorschriften über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Politische, wirtschaftliche  und konfessionelle Ziele dürfen innerhalb des Vereins nicht verfolgt werden.

3. Mittel

(1) Die verfügbaren Mittel sind:
(a) Aufnahmegebühren
(b) Beiträge
(c) Spenden
(d) Einnahmen aus Veranstaltungen

 

Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

4. Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:
(a) aktiven Mitgliedern
(b) fördernden Mitgliedern
(c) Ehrenmitgliedern

 

Mitglied kann jede unbescholtene natürliche oder juristische Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

Zur Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag einzureichen. Mit der Einreichung des Antrags erkennt der Antragsteller die Satzung, die Geschäfts- und Betriebsordnung des Vereines an.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muß schriftlich eingereicht werden. Die eventuell überzahlten Beiträge werden nicht erstattet.

Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als drei Monate  im Rückstand bleibt, gegen die Interessen des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.

Dem Auszuschließenden steht das Recht auf die Anhörung zu.
 

5. Gliederung (Organe)

(1) Der Vorstand

(2) Die Fachgruppen

(3) Der Rechnungsprüfer

(4) Die Mitgliederversammlung

Zu (1):

Der Vorstand besteht aus:

(a) dem 1. Vorsitzenden
(b) dem 2. Vorsitzenden
(c) dem Schriftführer
(d) dem Schatzmeister
(e) den drei Beisitzern

 

Die unter (1) (a) bis (e) genannten werden von der Mitgliederversammlung des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit für zwei (2) Jahre gewählt.

Von den unter (1) (a) bis (d) genannten sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt.

Zu (2):

Der Vorstand / die Fachgruppen definieren je eine Geschäfts- und Betriebsordnung.

Zu (3):

Die Rechnungsprüfer wird von der Hauptversammlung des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit für ein Jahr gewählt. Rechnungsprüfer dürfen  keine Vorstandsmitglieder sein. Zu der Aufgaben gehört die Prüfung der Rechnungen des laufenden Geschäftsjahres, der Kassenführung, der Konten und des Inventars.

Zu (4):

Die Hauptversammlung des Vereins hat innerhalb des Geschäftsjahres stattzufinden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Einberufung der Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muß  zwei Wochen vorher schriftlich erfolgen.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn die Belange des Vereins dies erfordern.

Der Vorstand muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dieses verlangt.
 

Satzungsänderungen sind nur in einer Hauptversammlung möglich.

Die Hauptversammlung muß über einen Antrag auf Satzungsänderung entscheiden, wenn dieser rechtzeitig, d.h. mindestens zehn (10) Tage vorher, schriftlich eingereicht wurde.

Für Satzungsänderungen sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied über 18 Jahre.

Eine ordnungsgemäß eingeberufene Hauptversammlung / Mitgliederversammlung  ist beschlußfähig,

6. Beurkundungen

Die in den Vorstandsitzungen, der Hauptversammlungen und den außerordentlichen Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

7. Auflösung des Vereins

(1) Der Antrag auf Auflösung ist wie eine Satzungsänderung einzureichen (siehe § 5(4)).

(2) Eine Beschlußfassung über einen solchen Antrag kann nur in der Hauptversammlung des Vereins erfolgen und erfordert die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel (2/3) aller stimmberechtigten Mitglieder.

Der Auflösungsbeschluß erfordert eine Mehrheit von vier Fünftel (4/5) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinschaft zur Förderung des Segelflugs (Wasserkuppe)

8. Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Friedberg in Hessen.

Friedberg, den 25.02.2000

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